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Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Aulendorf, 19.11.2010

Vielfach gehen die Finanzämter bei der Prüfung des niedrigeren Verkehrswerts (§ 194 BauGB) fälschlicherweise davon aus, dass nur Gutachten vereidigter Sachverständigen anerkannt werden könnten. Dabei verkennen einzelne Bearbeiter das die Regelung zur Anerkennung von Gutachten in der Erbschaftsteuerrichtlinie inzwischen geändert wurden.

So wurden alle internen Verfügungen der Finanzministerien dahingehend geändert, dass alle freie Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken gleichrangig anzuerkennen sind. Exemplarisch der Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 03.08.2000 (S 3014/15), der diese verfassungswidrige Privilegierung öffentlich-bestellter Sachverständiger aufgehoben hat. Generell hat somit das Finanzamt lediglich eine Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit vorzunehmen.

Sollten sie also das Problem mit der Anerkennung von Gutachten in diesem Bereich haben, winken Sie mit dem Erlass. Zudem fragen Sie den einzelnen Bearbeiter nach der Rechtsgrundlage für die Ablehnung. Tatsächlich ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem gemeinsamen Ländererlass diese oft vermutete Privilegierungsvorschrift. Vielleicht auch nur ein vorgeschalteter Ablehnungsgrund, das „Ding“ vom Tisch zu bekommen.

Ein Vorteil für Steuerberater und Mandanten, die hierdurch in der Lage sind eine zeitlich schnellere Abwicklung zu erreichen, da die vereidigten Sachverständigen sehr häufig große Bearbeitungszeiten bei der Erledigung der Gutachten haben.

Auch in den Finanzministerien wird es sich inzwischen somit herumgesprochen haben, dass die Qualität von Gutachten nicht nach Stempeln sonder nach der Arbeit des jeweiligen Gutachters zu bewerten ist. Interessierten kann ich den „Gutachtererlass“ gerne per Anfrage zusenden. Ebenso stehe ich Ihnen mit Rat und Tat in Bewertungsfragen zur Verfügung.